Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr.61 vom 26.11.2025 den kommunalen Zuschlag auf die Einkommenssteuer natürlicher Personen (I.R.P.E.F.-Zuschlag) eingeführt und die dazugehörige Verordnung genehmigt.
Für Jenesien gibt es folgende Hebesätze und Einkommensgrenzen:
a) besteuerbares Einkommen von 0 bis 28.000 € – Hebesatz 0,10%
b) besteuerbares Einkommen von 28.001 bis 50.000 € – Hebesatz 0,40%
c) besteuerbares Einkommen über 50.000 € – Hebesatz 0,60%
Alle Einkommen bis 25.000 € unterliegen nicht diesem Zuschlag.
Beispiel der Berechnung bei einem Einkommen von 100.000 €:
Beispiel besteuerbares Einkommen | 10.000 € | |
| |
von | bis | Berechnungsgrundlage | Prozent | Geschuldeter Betrag (jährlich) |
- | 28.000 € | 28.000 € | 0,1 | 28 € |
28.001 € | 50.000 € | 21.999 € | 0,4 | 88 € |
50.001 € | 100.000 € | 49.999 € | 0,6 | 300 € |
| | | Summe | 416 € |
Bei einem Einkommen von 30.000 € wären es 36 €, bei 50.000 € wären es 116 €.
Dieser Betrag wird bei Angestellten vom Steuersubstitut (Arbeitgeber, INPS usw.) über den Lohnstreifen einbehalten.
Der Steuersubstitut muss die Gemeindezuschlagssteuer als Vorauszahlung und Saldozahlung vom Gehalt einbehalten.
Die Vorauszahlung – in Höhe von 30 % der Zusatzsteuer wird in maximal 9 Monatsraten einbehalten, beginnend mit dem Monat März.
Der Restbetrag (Saldo) wird bei der Ausgleichszahlung ermittelt und der entsprechende Betrag wird in maximal 11 Raten einbehalten, beginnend mit dem auf die Zahlung folgenden Zahlungszeitraum und spätestens bis November.
Beispiel: Im Dezember des Jahres X werden mit dem Steuerausgleich die für das Jahr X fällige Steuer berechnet, und im Januar des Jahres X+1 wird die Rate von 1/11 des im Dezember des Jahres X berechneten Betrages einbehalten.